Vereinssatzung
Stand 13.06.2017
Inhaltsverzeichnis
§ 17 VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen:„Inside Kevelaer e.V." mit Sitz in Kevelaer und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Kreises Kleve eingetragen.
1.2 Der Gerichtsstandort ist Geldern.
§ 2 Gleichstellung
2.1 Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 3 Vereinsgebiet
3.1 Das Vereinsgebiet umfasst das Ortsgebiet der Stadt Kevelaer und zugehörige Ortschaften.
§ 4 Vereinszweck
4.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Kevelaer.
4.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Konzerten, Musikfesten, Theateraufführungen und Vorträgen.
§ 5 Geschäftsjahr
5.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Gemeinnützigkeit
6.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.3 In Fragen der Parteipolitik, Nationalität, Religion und Rasse ist der Verein neutral.
6.4 Jede, den Zwecken des Vereins betreffende Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt und dem AG Kleve mitzuteilen.
6.5 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein bzw. bei dessen Aufhebung keine Leistung zurück, insbesondere auch nicht etwa eingezahlte Kapitalanteile oder Gewinne aus diesen, desgleichen nicht den gemeinen Wert geleisteter Sachwerte.
§ 7 Mitgliedschaft
7.1 Mitglieder des Vereins sind:
7. 1.1 Vollmitglieder
7.1.2 Jugendmitglieder (unter 18 Jahre, ausgenommen Auszubildende und Studierende)
7.1.3 Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
7.1.4 Ehrenmitglieder
7.2 Über den Aufnahmeantrag der unter § 7.1.1 bis 7.1.3 genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
7.3 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7.4 Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber dem Verein bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
7.5 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
7.5.1 Gegen Zwecke und Ziele des Vereins grob verstoßen
7.5.2 Das Ansehen des Vereins schwer schädigen
7.5.3 Den Vereins frieden und/oder die Kameradschaft nachhaltig stören
7.5.4 Den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
7.6 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen.
§ 8 Beiträge
8.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt der Vorstand unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden Kosten fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März des jeweiligen Jahres an den Verein zu entrichten.
8.2 Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugs verfahren mittels Lastschrift eingezogen.
8.2.1 Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
8.2.2 Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.
8.2.3 Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens am 1.3. eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
8.2.4 Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen.
8.2.5 Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 9 Organe des Vereins
9.1 Organe sind:
9.1.1 Die Mitgliederversammlung
9.1.2 Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder über 18 Jahre, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hoben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
10.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt insbesondere über:
10.3.1 Die Entlastung des Vorstandes
10.3.2 Die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch noch Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus in der eine Neu oder Wiederwahl erfolgt.
10.3.3 Die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
10.3.4 Die Wahl von Rechnungsprüfern für zwei Jahre
10.3.5 Die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
10.4 Alle Wahlen sind offen. Geheime Wahlen sind zulässig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen dies fordern. Alle Wahlen werden als Einzelwahl durchgeführt.
10.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus:
11.1.1 Dem 1 . Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
1 1.1.2 Dem 2 . Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
1 1.1.3 Dem Kassierer (geschäftsführender Vorstand)
11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wohl angerechnet und gewählt er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
11.2.1 In den ersten Amtsjahren kann die Dauer des gewählten Vorstandes abweichend von den oben genannten 2 Jahren sein, maximal ober 3 Jahre. Dieses wird bei der Gründung für jedes Vorstandsmitglied einzeln entschieden.
11.3 Scheidet ein Vorstands Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen.
11.4 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer Sie Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstands Mitglieder vertreten gemeinsam.
11.5 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzendem und Kassierer. Der Vorstand tritt noch Einladung des Vorsitzenden noch Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit
(50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
11.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere:
11.6.1 Die Genehmigung der Ausgaben
11.6.2 Die Definition der Vereinsziele
11.6.3 Die Bildung von Arbeitsgruppen
11.6.4 Die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
11.6.5 Das Vorschlagsrecht für Ehrungen
11.6.6 Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
11.6.7 Die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
§ 12 Satzungsänderungen
12.1 Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monates eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Bürgerstiftung „Seid Einig" zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Gefahrtragung
14.1 Die Mitglieder üben ihre Arbeit bei Einsätzen auf eigene Gefahr aus. Eine Haftung des Vereins findet nicht statt.
§ 15 Liquidatoren
15.1 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit sind vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Mitgliederversammlung der Vorsitzende und dessen Vertreter gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 16 Datenschutz
16.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Anschrift, sein Alter, seine E-Mail-Adresse (Änderung der E-Mail-Adresse sind dem Verein zeitnah mitzuteilen.) und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenden EDV-System gespeichert.
16.2 Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
16.3 Im elektronischen Schriftverkehr ist darauf zu achten, die E-Mail-Adressen der Mitglieder vor Bekanntgabe zu schützen (E-Mails werden an die Hauptadresse des Vereins versendet
(z.B . ,,info@") und jedes Mitglied als BCC, so dass kein anderes Mitglied die E-Mail-Adresse der anderen Mitglieder sehen kann, eingefügt.)
16.4 Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
16.5 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner Satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
16.6 Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den Steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu fünf Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
17.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
17.2 Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrags nach§ 3 N r. 26a EStG
ausgeübt werden.
17.3 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, sofern sie vom Vorstand in Auftrag gegeben wurden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto.
17.4 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
17.5 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 18 In-Kraft-Treten
18.1 Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.06.2017 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.